1.

Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, die allein für die Lieferungsverträge maßgebend ist. Von diesen Verkaufs-und Lieferbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir nicht widersprechen oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag abschließen oder durchführen zu wollen.

2.

Der Käufer hat die Ware zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Bei Abnahmeverzug steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

3.

Die Ware reist - auch bei frachtfreier Anlieferung - auf Gefahr des Käufers. Ebenso geht jede Gefahr auf den Käufer über, wenn diesem die Ware auf dem Lieferwerk zur Verfügung gestellt wird.

4.

Maßgebend für die Berechnung ist das vom Versender festgestellte Gewicht.

5.

Der Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Bei Ware, die analysiert werden muss, verlängert sich die Rügefrist auf 20 Tage. Bei nicht rechtzeitiger Untersuchung oder verspäteter Mängelrüge gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt.

Alle Gewährleistungsansprüche, auch wegen verdeckter Mängel, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.

Ansprüche unseres Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; ferner gilt der Haftungsausschluss insgesamt nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Der Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit bei sonstigen Schäden greift im Übrigen dann nicht, wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzen; in diesem Falle ist jedoch unsere Haftung auf jeden Fall begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

Ansprüche unseres Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben in jedem Falle unberührt.

6.

Sollte sich der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befinden oder bei Bekanntwerden von Umständen, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen, werden unsere davon betroffenen Forderungen, auch wenn sie gestundet oder wir vorleistungspflichtig sind, ohne Rücksicht auf gezeichnete Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz sowie sofortige Freistellung von allen im Interesse des Käufers eingegangenen Wechselverbindungen zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, den der Wechselverbindlichkeit entsprechenden Betrag unmittelbar an uns zu zahlen. Mit Eingang des Betrages übernehmen wir die unbedingte Verpflichtung, die Verbindlichkeit bei Fälligkeit abzulösen. Ferner sind wir in den vorgenannten Fällen berechtigt, dem Käufer die Weiterveräußerung von Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf seine Kosten zurückzuholen, wenn wir zuvor von dem Vertrag zurückgetreten sind, oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

7.

Bei Zahlungsverzug des Käufers machen wir die gesetzlichen Verzugszinsen geltend. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

8.

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor unter Einschluss aller Ansprüche auf Freistellung aus Wechselverbindlichkeiten. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.

b) Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum dadurch untergeht. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der verbundenen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. 

d) Sämtliche dem Käufer aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er schon im voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werk-oder Werklieferungsverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.  Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Käufer. Auf unser Verlangen hat der Käufer dem Kunden die Vorausabtretung anzuzeigen und die uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. 

e) Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, wenn Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen, ferner bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel-und Scheckprotesten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrage, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zwecke das Betriebsgelände des Käufers zu betreten. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Wir können vom Vertrage zurücktreten, wenn der Kunde sich im Zahlungsverzuge befindet oder sonstige Vertragspflichten verletzt. 

f) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit -nach unserer Wahl -freizugeben.

9.

Erfüllungsort, insbesondere auch für die Zahlungspflicht des Kunden, ist für alle mit uns abgeschlossenen Verträge der Sitz unserer Gesellschaft. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht ohne Anwendung des UN-Kaufrechts. Soweit das deutsche Recht auf das Recht eines anderen Staates oder auf internationales Recht, z.B. auf das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf, verweist, so ist diese Verweisung ausdrücklich abbedungen.